AGB – Rüdiger Schnur SFX

1 Geltung

(1) Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Rüdiger Schnur SFX mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Rüdiger Schnur SFX  ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Rüdiger Schnur SFX auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Rüdiger Schnur SFX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Rüdiger Schnur SFX und dem Auftraggeber ist der (schriftlich) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.

(4) Angaben von Rüdiger Schnur SFX zum Gegenstand der Leistung sowie die Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits- oder Durchführungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Abweichungen, die aufgrund künstlerischer oder technischer Notwendigkeit entstehen sind zulässig

(5) Rüdiger Schnur SFX behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Rüdiger Schnur SFX weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Rüdiger Schnur SFX diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Tagesgagen fallen je Drehtag/ Einsatztag an, wobei ein Drehtag/ Einsatztag zehn Stunden inklusive 1 Std Pause umfasst. Anreise zu und Abreise vom Arbeitsort werden in den Drehtag/ Einsatztag einberechnet.
Überstunden: 11. – 14. Stunde = 150% / ab 15. Stunde = 200%
Spesen (Reise-, Übernachtungskosten u.ä.). werden zusätzlich berechnet.

(3) Behördliche Ansuchen, Besprechungen und Arbeitsaufwand der in Zusammenhang mit dem Auftrag entsteht werden auch außerhalb eines  Angebots verrechnet.

 (4) Werden festgelegte Dreh- und Einsatztage aus Gründen verschoben oder gestrichen die Rüdiger Schnur SFX nicht zu verantworten hat, wird eine Stornierungsgebühr in Rechnung gestellt.

Stornierungsgebühr:
0% innerhalb 14 Tage vor dem geplanten Drehtag
50% innerhalb 7 Tage vor dem geplanten Drehtag
100% innerhalb 2 Tage vor dem geplanten Drehtag

(5) Wird ein Drehtag aus Gründen abgebrochen, den die Rüdiger Schnur SFX nicht zu vertreten hat, so wird die volle Tagesgage berechnet.

(6) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Rüdiger Schnur SFX. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit den gesetzlichen Verzugszinsen in Österreich zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn diese gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer ( Rüdiger Schnur SFX ) anerkannt sind.

(8) Rüdiger Schnur SFX ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Rüdiger Schnur SFX durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

4 Leistung und Leistungszeit

(1) Von Rüdiger Schnur SFX in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Rüdiger Schnur SFX kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Rüdiger Schnur SFX nicht nachkommt.

(3) Rüdiger Schnur SFX haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Erkrankung, Verletztheit, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Rüdiger Schnur SFX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Rüdiger Schnur SFX die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Rüdiger Schnur SFX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Rüdiger Schnur SFX vom Vertrag zurücktreten.

 

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Rüdiger Schnur SFX wird das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart, es gilt jedenfalls österreichisches Recht.